ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER NATUR- UND LANDSCHAFTSVERMITTLERIN
DR. SARA EPER

Dr. Sara Eper
Sankt-Berthold-Allee 56
4451 Garsten

1. Geltungsbereich, Leistungsinhalt:

Die Natur-und Landschaftsvermittlerin Dr. Sara Eper (im Folgenden Natur- und Landschaftsvermittlerin genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Natur- und Landschaftsvermittlerin und den Gästen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Der Natur- und Landschaftsvermittlungsvertrag umfasst alle Verpflichtungen als Natur- und Landschaftsvermittler, einem Gast oder mehreren Gästen über bestimmte Naturschutz-Aspekte Wissen zu vermitteln. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung des Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.Die in den Programmen genannten Voraussetzungen müssen vom Teilnehmer erfüllt werden. Für den Zustand und die Wartung etwaiger selbst mitgebrachter Ausrüstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich bzw. die Erziehungsberechtigte und Betreuungspersonen sind für die Kinder verantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für das geplante Programm verpflichtet sich dieser bzw. ihre Eltern verpflichten sich zu wahrheitsgemäßen Angaben der Natur- und Landschaftsvermittlerin gegenüber.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung hat sich die Natur- und Landschaftsvermittlerin vor Antritt eines Wissensvermittlungsprogrammes davon zu überzeugen, dass die Gäste ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet sind. Die Natur- und Landschaftsvermittlerin behält sich das Recht vor dem Programm den Antritt von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung nicht gewachsen sind. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars.

Trotz bester Vorplanung kann keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen des geplanten Programmzieles abgeben werden (zB.: bei starkem Regen oder Hochwasser). Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten oder ein Wechsel zum Schlechtwetterprogramm obliegen alleinig der Natur- und Landschaftsvermittlerin.

Für aus Witterungsgründen oder durch die Schuld des Teilnehmers unterbliebene Programme können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

Aufgrund der besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung es Programmes verpflichten sich die Gäste mit dem Abschluss des Natur- und Landschaftsvermittlervertrages, sich den Anordnungen der Natur- und Landschaftsvermittlerin, die diese in ihrer Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Wissensvermittlungsprogramme abgibt, zu unterwerfen. Sollten diese von den Gästen ignoriert werden, kann die Natur- und Landschaftsvermittlerin für allfällige daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2. Vertragsabschluss:

Der Natur- und Landschaftsvermittlervetrag zwischen dem Gast und der Natur- und Landschaftsvermittlerin kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Ziel/Zweck der Unternehmung, Honorar, Zeitpunkt und die Zahl der zu Teilnehmer etc.) besteht. Die Buchung kann nur schriftlich, per E-Mail oder durch den Anmeldeformular erfolgen. Mündliche Buchungen sind aus organisatorischen und rechtlichen Gründen nicht möglich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet.

Der Natur- und Landschaftsvermittlerin bleibt es vorbehalten, das Programm wegen unvorhersehbarer Umstände jederzeit abzuändern, einzuschränken oder zu erweitern. Aufgrund der Abhängigkeit von Wetterlagen oder anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann der ursprünglich geplante Programmverlauf nicht immer garantiert werden.

Mit der Anmeldung ist die Zahlung zu leisten, diese hat bis spätestens 7 Tage vor Programmantritt auf dem angegebenen Konto abzugs- und spesenfrei einzulangen. In Ausnahmefällen und nur unter ausdrücklichem Einverständnis der Natur- und Landschaftsvermittlerin kann auch Barzahlung vor Ort vor dem Programm vereinbart werden.

3. Wechsel in der Person des Gastes:

Sofern der Gast gehindert ist, die Unternehmung anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung der Natur- und Landschaftsvermittlerin binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für durch die Übertragung entstehende Mehrkosten solidarisch zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch die Natur- und Landschaftsvermittlerin ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich.

4. Mindestteilnehmerzahl:

Alle Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist die Natur- und Landschaftsvermittlerin berechtigt, bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet. Wenn der Gast dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, kann ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet werden. Sofern der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Veranstaltung seitens der Natur- und Landschaftsvermittlerin besteht jedoch nicht.

5. Versicherungen:

Die Natur- und Landschaftsvermittlerin verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Allfällige private Versicherungen (z.B. Unfallversicherung) im Zusammenhang mit den geplanten Programmen sind von den Gästen oder von den Eltern der Gäste selbst abzuschließen. 

6. Gewährleistung:

Der Gast oder die Eltern der Gäste hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist. Zur Durchführung der Verbesserung während des laufenden Programmes besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Gastes an die Natur- und Landschaftsvermittlerin

Ist eine Leistungsstörung in der Sphäre des Gastes begründet, wie beispielsweise eine Gesundheitsbeeinträchtigung, so kann der Gast daraus keine Ansprüche ableiten.

7. Schadenersatz:

Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht ist die Natur- und Landschaftsvermittlerin den Gästen gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im Rahmen der gesetzlich verpflichtet abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich.

Die Natur- und Landschaftsvermittlerin haftet nicht im Falle einer leichten Fahrlässigkeit. Ein allfälliger Schadenersatz ist der Höhe nach mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.

Alle Veranstaltungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorbereitet und geführt. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Gast bestehen bleibt.

8. Rücktritt vom Vertrag:

Der Gast oder der Betreuungsperson der Gäste haben das Recht, jederzeit schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abmeldung bis spätestens 14 Tage vor Programmbeginn entstehen keine Kosten. Bei Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt entstehen folgende Kosten:

  • 7 bis 13 Tage vor Antritt 50%
  • 2 bis 6 Tage vor Antritt 75%
  • ab 1 Tag vor Beginn und/oder bei Nichterscheinen 100 % des jeweiligen Honorars.

Kann der durch den Rücktritt freigewordene Platz weiterverkauft werden, entstehen keine Kosten. Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung.

Sollte ein Gast dem vereinbarten Ausgangspunkt des Programmes fernbleiben oder wenn der Aufbruch des Programmes wegen einer dem Gast unterlaufenen Fahrlässigkeit oder auch durch einen durch höhere Gewalt verursachten Grund versäumt wird, können 75% des Honorars zuzüglich etwaiger Spesen von der Natur- und Landschaftsvermittlerin einbehalten werden.

9. Rücktritt der Natur- und Landschaftsvermittlerin vor Antritt:

Muss die Natur- und Landschaftsvermittlerin aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die sie keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, vom Vertrag zurücktreten, so hat der Gast die bislang angefallenen Spesen zu ersetzen. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen, Wetterverhältnisse etc. Der über den Spesenersatz hinausgehende Teil des Führungshonorars wird rückerstattet.

10. Rücktritt seitens der Natur- und Landschaftsvermittlerin nach Antritt der Unternehmung:

Die Natur- und Landschaftsvermittlerin, wird von der Leistungserbringung befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour durch ungebührliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Unternehmung – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet.
In einem solchen Fall wird das Führungshonorar nicht rückerstattet.

11. Änderungen des Vertrages:

Die Natur- und Landschaftsvermittlerin behält sich vor, das mit der Buchung bestätigte Honorar aus Gründen, die außerhalb des Einflusses der Natur- und Landschaftsvermittlerin liegen, zu erhöhen, sofern der Termin mehr als drei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind etwa die, die Änderung allfälliger Beförderungs- und Besteigungskostenkosten oder die für die Durchführung des Programmes anzuwendenden Wechselkurse.

Programmänderungen durch Wetterumschwünge bleiben bei allen Programmen vorbehalten. Die Gäste können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche der Natur- und Landschaftsvermittlerin gegenüber geltend machen


Es gilt der Grundsatz der persönlichen Ausführung des Natur- und Landschaftsvermittlerin. Für den Fall einer Verhinderung durch wichtige Gründe (beispielsweise Krankheit, Todesfall in der Familie, o.ä.), ist die Natur- und Landschaftsvermittlerin zur Übertragung der Führungstätigkeit an einen Dritten berechtigt. Der Gast oder der Betreuungsperson der Kinder stimmt dieser Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich zu. In einem solchen Fall ist die Haftung auf ein allfälliges Auswahlverschulden begrenzt.

12. Auskunftserteilung an Dritte:

Auskünfte über die Namen der Gäste sowie die Aufenthaltstorte werden an Dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, die Gäste haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht.

13. Datenschutz und Werbung:

Die Natur- und Landschaftsvermittlerin ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung und aus dem Vertrag ergebende Zwecke zu verarbeiten und zu speichern. Des Weiteren stimmt der Gast bei Buchung ausdrücklich zu, personenbezogene Daten an Kursleiter, Teilnehmer und Unterkunft weiter zu geben. Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung stimmt der Teilnehmer zu, dass Videos und Fotos, die von ihm während der Unternehmung gemacht worden sind, für Werbezwecke der Wander- und Schneeschuhführerin verwendet werden dürfen.

14. Schlussbestimmungen:

Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.